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Suizid als Persönlichkeitsrecht: Betäubungsmittel dürfen für eine schmerzlose Selbsttötung nicht prinzipiell verwehrt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst zur Selbsttötung durch erlaubte Betäubungsmittel entschieden.

Eine Frau litt an einer hochgradigen und fast kompletten Querschnittslähmung. Sie musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Außerdem hatte sie aufgrund häufiger Krampfanfälle starke Schmerzen. Sie selbst wollte aus dem Leben scheiden. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im November 2004 die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reiste die Frau mit der Unterstützung ihres Ehemannes in die Schweiz, wo sie sich das Leben nahm. Nun klagte der noch lebende Ehemann mit Erfolg auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig und das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Das Urteil: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Voraussetzung ist dabei, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Dabei kann es sich im Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, wenn dem Patienten damit eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht wird. Daher war der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig.

Hinweis: Der Zugang zu Betäubungsmitteln zur schmerzlosen Selbsttötung darf in extremen Ausnahmefällen also nicht verwehrt werden.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 - 3 C 19.15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2017)

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