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Bewertungsportal von Ärzten: Bei fehlender Portalneutralität darf auf das Löschen der eigenen Daten bestanden werden

Bewertungen im Internet werden immer wichtiger. Deshalb wehren sich auch immer mehr Unternehmer, wenn sie mit Bewertungen nicht einverstanden sind.

Im folgenden Fall ging um ein Arztsuche- und Bewertungsportal. Die Basisdaten der Ärzte wurden auf dem Portal angeboten. Außerdem waren Bewertungen und Kommentare von Nutzern vorhanden. Der Portalbetreiber bot Ärzten darüber hinaus ein kostenpflichtiges Premiumpaket an, das ein Foto und zusätzliche Informationen aufführt. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes wurden als "Anzeige" gekennzeichnete Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Anders war es allerdings bei den Ärzten, die sich kostenpflichtig registriert und das "Premium-Paket" gebucht hatten. Dort erschienen keine Konkurrenzprofile.

Eine selbständige Hautärztin, die keine Vertragspartnerin des Bewertungsportals war, wurde gegen ihren Willen mit Name und Bild in dem Portal angezeigt. Nun verlangte sie die vollständige Löschung ihres Eintrags, nachdem negative Bewertungen hinzugekommen waren. Zwar hatte der Bundesgerichtshof bereits grundsätzlich entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist. Der vorliegende Fall unterschied sich jedoch in einem entscheidenden Punkt. Denn nun verließ das Bewertungsportal die Stellung als "neutraler" Informationsvermittler, da bei zahlenden Ärzten keine Werbung andere Ärzte eingeblendet wurde. Deshalb bestand ein schutzwürdiges Interesse der Ärztin an der Löschung ihrer Daten.

Hinweis: Ein Bewertungsportal muss also neutral sein. Das ist natürlich nicht immer ganz einfach, da letztendlich die Betreiber der Portale damit auch Geld verdienen wollen.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.02.2018 - VI ZR 30/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2018)

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