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Verwechslungsgefahr: Das EUIPO räumt adidas das alleinige Markenrecht für seitliche Streifen auf Schuhen ein

Der Sportartikelhersteller Adidas hat sich erfolgreich gegen die Konkurrenz durchgesetzt.

Ein belgisches Unternehmen beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung von zwei Unionsmarken für Schuhe mit zwei parallel von der Schuhsohle zum Knöchel verlaufenden Streifen. Adidas widersprach der Eintragung und berief sich auf seine eigenen Markenschuhe mit seitlich angebrachten, gleich breiten und parallel im selben Abstand verlaufenden Streifen von der Schuhsohle zu den Schnürsenkeln. Und damit lag das deutsche Unternehmen richtig.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass sich Adidas der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen kann. Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von Adidas in unlauterer Weise ausnutzen könnten.

Hinweis: Die Grenzen sind in solchen Streitigkeiten immer im Einzelfall zu suchen. Was ist ein nachgemachtes Produkt und was ein neues? Nun ist es jedenfalls für Adidas klar. Nur Adidas darf die Streifen verwenden.


Quelle: EuGH, Urt. v. 01.03.2018 - T-85/16 und T-629/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2018)

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