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Prozessstandschaft: Wohnungseigentümergemeinschaft darf in eigenem Namen gegen bisherigen Verwalter vorgehen

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihren Verwalter verklagt, muss meistens sehr viel schiefgelaufen sein. Ob für solche Fälle zuerst ein neuer Verwalter bestellt werden muss, um gegen dessen Vorgänger zu prozessieren, klärte im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Verwalterin einer WEG hatte drei Beschlussanfechtungsverfahren verloren. Die Prozesskosten von über 45.000 EUR wurde den Wohnungseigentümern auferlegt. Und natürlich verlangten diese von der Verwalterin die Erstattung der Prozesskosten. Dafür war zunächst einmal zu klären, ob die WEG überhaupt ohne (neuen) Verwalter gegen den bisherigen vorgehen durfte.

Die WEG darf nach Ansicht des BGH die Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Verwalterin durchaus im eigenen Namen geltend machen. Sie kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft - so das Fachwort - geltend machen.

Hinweis: Eine WEG kann also die individuellen Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen den Verwalter selbst geltend machen. Dazu benötigt sie keinen (neuen) Verwalter.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.02.2019 - V ZR 153/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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