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Hinderliche Nachschusspflicht: Wohnungseigentümergemeinschaften kann nur selten Prozesskostenhilfe gewährt werden

Um in Deutschland jedem das Recht auf sein Recht zu ermöglichen, gewährt der Staat mittellosen Menschen Prozesskostenhilfe zur Finanzierung von Anwalts- und Gerichtskosten. Dass diese Möglichkeit nicht nur sogenannten natürlichen Personen zur Verfügung steht, legte der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall dar.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte für ein Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem das zuständige Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte, war der BGH gefragt, diese seit vielen Jahren schwelende Problematik endlich zu entscheiden.

Der BGH betonte, dass eine WEG als rechtsfähiger Verband und damit als parteifähige Vereinigung durchaus das generelle Anrecht auf Prozesskostenhilfe habe. Gleichzeitig war er jedoch der Auffassung, dass hier nicht die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, unter denen Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. Denn dieses Anrecht gelte nur, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von der WEG noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können. Das folgt aus der sogenannten Nachschusspflicht, die dafür sorgt, dass selbst bei Zahlungsausfällen Einzelner durch die anderen für einen stets ausgeglichenen Etat gesorgt wird. Durch diese Nachschusspflicht kann die WEG selbst nicht als bedürftig angesehen werden, sobald die Kosten des Rechtsstreits von Wohnungseigentümern aufgebracht werden könnten.

Hinweis: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann also Prozesskostenhilfe nur dann erhalten, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.


Quelle: BGH, Beschl. v. 21.03.2019 - V ZB 111/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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