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Verhüllungsverbot schlägt Religionsfreiheit: Gesichtsschleier Nikab bleibt strenggläubiger Muslima hinterm Steuer verboten

Oft wird vermutet, dass Grundrechte immer und überall andere rechtliche Bedenken schlagen. Klingt logisch - ist es aber nicht. Das zeigt besonders dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG): Hier war die Religionsfreiheit mit der Sicherheit im Straßenverkehr abzuwägen - und es war nicht unerheblich, dass es hierbei auch um die Sicherheit anderer ging.

Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer das Gesicht verhüllenden, lediglich die Augen freilassenden Verschleierung, einer sogenannten Nikab. Die 33-jährige Deutsche berief sich dabei auf ihren muslimischen Glauben. Sie wolle "zu den besten Frauen des Propheten gehören" und selbst darüber entscheiden, wer wie viel von ihrem Körper bzw. ihrem Gesicht sehen dürfe. Mit Bescheid vom 22.01.2024 lehnte die Berliner Senatsverwaltung die begehrte Ausnahmegenehmigung ab. Von dem gesetzlichen Verbot, das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs so zu verhüllen oder zu verdecken, dass der Fahrzeugführer nicht mehr erkennbar ist, sei im Fall der Klägerin keine Ausnahme zu machen. Genau dagegen klagte die Frau.

Das VG hat die Klage jedoch abgewiesen. Eine Ausnahmegenehmigung könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen hinter anderen Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, etwa im Rahmen von automatisierten Verkehrskontrollen. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil sich Kraftfahrzeugführer, die damit rechnen müssten, bei Regelverstößen herangezogen zu werden, eher verkehrsgerecht verhalten würden als nicht ermittelbare Autofahrer. Diesen Gesichtspunkten gegenüber wiegt der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Ein gleich wirksames, aber mit geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel zur Erreichung der mit dem Verhüllungsverbot verfolgten Zwecke stehe nicht zur Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines Fahrzeugs auferlegt werden; die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeugs. Gleichermaßen ungeeignet erscheint der Vorschlag der Klägerin, eine Nikab mit einem "einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code" zu versehen und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu verbinden. Denn dadurch sei nicht sichergestellt, dass die Person, die den Nikab trage, auch tatsächlich die Person sei, für die der QR-Code erstellt wurde.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 13.08.2024 (7 A 10660/23.OVG) argumentiert, dass die Straßenverkehrs-Ordnung einem Autofahrer in § 23 Abs. 4 verbietet, das Gesicht "so zu verhüllen oder zu verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist".


Quelle: VG Berlin, Urt. v. 27.01.2025 - 11 K 61/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2025)

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