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Wohnungseigentümerversammlung: Einladung durch falsche Person macht getroffene Beschlüsse nicht automatisch unwirksam
Was sich auf den ersten Blick liest wie ein Bruderzwist, ist für Eigentümer mit lediglich Miteigentumsanteilen nicht uninteressant. Aber auch alle anderen Eigentümer von Wohneigentum sollten sich das folgende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) gut merken. Denn es geht einmal mehr um Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung und deren Gültigkeit.
Eine Wohnung gehörte gleich zwei Eigentümern, die miteinander verbrüdert waren. Einen Verwalter hatten beide für die gemeinsame Wohnung nicht. Schließlich lud einer der beiden zur Versammlung ein, obwohl er dazu eigentlich nicht berechtigt gewesen war. Der andere Eigentümer kam nicht, der Einladende hielt die Versammlung allein ab und traf dabei gleich mehrere Entscheidungen. Man ahnt es: Der andere Eigentümer wollte die Beschlüsse für nichtig erklären lassen.
Das LG lehnte das ab. Zwar hätte der einladende Eigentümer laut Gesetz nur dann zur Versammlung einladen dürfen, wenn er vorher durch Beschluss dazu ermächtigt worden wäre - was nicht der Fall war -, trotzdem bedeutet das nicht automatisch, dass die gefassten Beschlüsse ungültig sind. Eine Einladung durch einen unbefugten Eigentümer führe nämlich nur dann zur Nichtigkeit, wenn ein unbeteiligter Dritter eingeladen hätte oder die Regeln systematisch missachtet würden - etwa durch ständiges Einladen ohne Ermächtigung. Außerdem wurde die Klage zu spät und zunächst gegen die falsche Partei eingereicht. Auch das war ein Grund, warum sie keinen Erfolg hatte.
Hinweis: Nicht jede falsche Einladung macht die Eigentümerversammlung unwirksam. Nur wenn jemand völlig Außenstehendes einlädt, kann das zu einer Nichtigkeit führen. Wer Beschlüsse anfechten will, muss das rechtzeitig und gegen die richtige Partei tun.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.01.2025 - 2-13 S 71/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
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