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Zulässige Gebrauchsüberlassung: Hotelzimmervermietung an Kommune für in Obhut stehende Jugendliche rechtens
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste überprüfen, ob die Vermietung von Hotelzimmern an eine Stadt zur vorübergehenden Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter den Zweck eines Hotels überschreitet. Die Kollegen des vorinstanzlichen Landgerichts (LG) teilten dahingehend noch die Ansicht der Klägerin, der verpachtenden Partei.
In dem Fall hatte die Verpächterin ihrer Hotelpächterin den Pachtvertrag gekündigt, weil diese Zimmerkontingente an das Jugendamt einer Stadt vermietet hatte, das dort Jugendliche unterbrachte. Die Verpächterin meinte, das sei nicht erlaubt und widerspreche dem vereinbarten Nutzungszweck des Gebäudes. Das LG gab der Verpächterin zunächst Recht und verurteilte die Pächterin zur Räumung.
Das OLG sah das anders und wies die Klage zurück. Es stellte klar, dass im Hotelbetrieb immer Zimmer an verschiedene Gäste vermietet werden. Auch wenn eine Firma - oder wie hier eine Kommune - viele Zimmer gleichzeitig anmietet, sei das grundsätzlich erlaubt. Es ist noch kein Verstoß gegen den Vertrag, wenn die Kommune einzelne Zimmer für eine bestimmte Zeit bucht, um unbegleitete minderjährige Geflüchtete unterzubringen. Erst wenn die Kommune das ganze Gebäude übernehmen und dauerhaft zu einer anderen Nutzung umbauen würde, könnte das anders bewertet werden. Auch eine besondere Abnutzung oder Vernachlässigung der Räume durch die Gäste wurde nicht festgestellt. Die vereinbarte Nutzung als Hotel bleibt gewahrt, denn es käme nicht darauf an, wer die Gäste seien oder wie lange sie blieben. Entscheidend sei, dass die Unterkunft und die typischen Hotelservices angeboten werden. Eine Einschränkung dahingehend, an wen die Zimmer vermietet werden dürfen, bestehe nicht, solange die Räume nicht beschädigt oder übermäßig beansprucht werden. Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre allenfalls dann überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Hinweis: Hotels dürfen Zimmer auch in größeren Kontingenten an Firmen oder Behörden vermieten. Die Art der Gäste oder deren Aufenthaltsdauer bestimmt den Hotelbetrieb nicht allein. Eine fristlose Kündigung wegen solcher Vermietungen ist nur bei erheblicher Vertragsverletzung möglich.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.02.2025 - 2 U 63/24
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)
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