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Mieterhöhung im Härtefall: Wohnungsgröße darf nicht allein ausschlaggebend sein, Hartz-IV-Empfänger Unterstützung zu verweigern

Mieterhöhungen nach einer Modernisierung stehen in letzter Zeit häufiger in der Presse und beschäftigen auch die Gerichte. Dabei ist oft die Frage, wie Vermieter die entsprechenden Maßnahmen rechtfertigen und in welchem Ausmaß sie diese auf die Miete umlegen können. Was dabei in sogenannten Härtefällen passiert, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) definieren.

Es ging um eine Mieterhöhung einer 86 m² großen Wohnung in Berlin. Der Mieter wohnte seit seinem fünften Lebensjahr dort und nutzte die Wohnung inzwischen alleine. Die Vermieterin führte dann Dämmungsarbeiten an der obersten Geschossdecke sowie an der Außenfassade durch. Die bisherigen Balkone wurden durch größere ersetzt und der seit 40 Jahren nicht mehr funktionierende Fahrstuhl wurde wieder in Betrieb genommen. Die Kaltmiete sollte sich daraufhin um 240 EUR monatlich erhöhen. Der Mieter, der Arbeitslosengeld II bezog, wandte dagegen ein, dass die Mieterhöhung für ihn eine finanzielle Härte bedeuten würde.

Der BGH musste die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen und gab der Vorinstanz dazu folgende Hinweise: Der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzt, muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden. Es sind dabei die lange Mietzeit, die gesundheitliche Verfassung und die Verwurzelung des Mieters zu beachten. Allerdings könnte es sein, dass der Mieter verpflichtet ist, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten und sich dadurch finanzielle Mittel zu verschaffen. Auch die Frage, welche Modernisierungsmaßnahmen die Vermieterin zwingend durchführen musste, muss durch die Vorinstanz geklärt werden.

Hinweis: Das Gesetz schließt den Härteeinwand des Mieters dann aus, wenn der Vermieter die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme nicht zu vertreten hat, sich ihr also aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht entziehen konnte.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.10.2019 - VIII ZR 21/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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