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Keine Kindeswohlgefährdung: Selbst sieben Hunde sind kein prinzipielles Hindernis bei der Ausübung des Umgangs mit Kindern

Unterschiedliche Bedenken kann der Elternteil haben, bei dem die Kinder leben, wenn es um die Ausübung des Umgangsrechts geht. Ernst zu nehmen sind diese in jedem Fall, wenn es um das Wohl des Kindes geht. Aber es ist auch ganz genau hinzuschauen, bevor ein Fall pauschal behandelt wird - und genau dies tat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall.

Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern war zwar soweit geregelt, jedoch gab es hier die Besonderheit, dass der Vater unterdessen mit seiner neuen Lebensgefährtin Hundesport ausübte und gemeinsam mit ihr sieben Hunde hielt. Das erschien der Mutter zu gefährlich, weshalb sie dem Umgang nur in Abwesenheit der Hunde zustimmte. Der Vater hielt dagegen.

Zu Recht, so das Gericht. Das OLG sah sich die Situation über den für die Kinder bestellten Verfahrensbeistand genauer an. Der stellte zunächst einmal fest, dass es sich bei den Hunden um Huskys und Labradore handelte - Hunderassen, die nicht als grundsätzlich gefährlich einzustufen sind. Dann vergewisserte es sich mithilfe des hinzugezogenen Verfahrensbeistands, dass die Hunde nicht nur artgerecht gehalten wurden, sondern auch gut sozialisiert waren. Die sieben Vierbeiner folgten, waren sauber, verträglich und völlig unkompliziert im Umgang. Über Fotos, die der Verfahrensbeistand zudem gemacht hatte, konnte sich das OLG ein eigenes Bild machen. Und so kam es zum Ergebnis, dass in diesem Fall keinerlei Kindeswohlgefährdung vorliegt, wenn die Kinder beim Umgang mit dem Vater auch mit den Hunden zusammen sind.

Hinweis: Sieben Hunde ordentlich zu führen, ist eine Herausforderung. Es spricht für den Vater dieses Falls, diese Aufgabe nachweislich bewältigen zu können. Diese Anzahl an Hunden ist in der Praxis zwar selten, aber sie beweist: Ein Hund stellt erst einmal kein Hindernis für den Umgang mit Kindern dar, wenn - und das ist entscheidend - das Tier entsprechend erzogen und unter der Kontrolle seines Frauchens oder Herrchens ist.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.10.2020 - 1 UF 170/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

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