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Gerichtlicher Vergleich modifiziert: Gemeinsam getroffene Änderungen machen es schwer, einseitige Umgangsverstöße zu ahnden
Naturgemäß wird zwischen Eltern oftmals sehr erbittert über die Frage des Umgangs mit den Kindern gestritten - erst außergerichtlich und dann gerichtlich. Schließlich kommt es meist zu einer Vereinbarung nach mehr oder weniger zähen Verhandlungen. Ein Antwort darauf zu finden, was passiert, wenn sich dann eine Seite nicht an die getroffene Absprache hält, war im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).
Die Eltern hatten sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich auf den Umgang des Vaters mit den Kindern geeinigt, die bei der Mutter leben. Darin hatten sie genau fixiert, an welchen Wochenenden zu welchen Zeiten die Kinder beim Vater sind. Zudem hatten sie pauschal geregelt, dass die Kinder "in der Hälfte der Ferienzeiten" beim Vater sein sollten. In der Folge modifizierten die Eltern dann intern ohne erneute Anrufung des Gerichts die Wochenendumgänge und regelten unter sich die Urlaubszeiten - bis die Mutter den Umgang der Kinder mit dem Vater vollständig unterband. Der Grund: Der Vater war nicht bereit, ihrem Verlangen nachzukommen, den Umgang in Coronazeiten nur mit Maske auszuüben. Daraufhin beantragte der Vater die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter - jedoch ohne Erfolg.
Von der Mutter geschuldet sei in Augen des OLG die Herausgabe der Kinder für den Umgang am Wochenende nur wie im gerichtlichen Vergleich geregelt - und nicht wie vom Vater als Folge der internen Absprache verlangt. Die getroffene Vereinbarung des Ferienumgangs sei zudem zu ungenau, da nicht klar bestimmt worden sei, wann genau innerhalb der Ferienzeiten die Kinder zum Vater sollen. Doch bei all den Streitigkeiten über die abgelehnte Verhängung des Ordnungsgeldes stellte das OLG klar: Die von der Mutter verlangte Einschränkung könne nicht verlangt werden - der Umgang dürfe weiterhin ohne Maske stattfinden.
Hinweis: Umgang genau zu regeln, ist schwer. Es widerstrebt, ganz exakt die Zeiten festzusetzen, zumal die Kinder altersentsprechend eher dynamisch "verplant" werden sollten. Aber für die Möglichkeit einer späteren Vollstreckung gibt es leider keinen anderen Weg als den einer starren Regelung.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.10.2020 - 13 WF 148/20(aus: Ausgabe 02/2021)
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