Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Zeugnisverweigerungsrecht: Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist nach Verfahrenseinstellung rechtmäßig Wer meint, bei Erhalt eines Anhörungsbogens nach einem Verkehrsverstoß nur ahnungslos mit den Schultern zucken zu müssen und dann fein raus zu sein, der irrt. Denn dass auch Erstverstöße mit dem auf sich zugelassenen Fahrzeug selbst nach Verfahrenseinstellung Folgen haben können, zeigt dieser Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH). Nach einer Autobahnfahrt mit grob verkehrswidrigem Verhalten, rücksichtslosem Überholen und mehrfacher Nötigung anderer durch Ausbremsen erstattete ein betroffener Autofahrer Anzeige. Über das Kennzeichen wurde der Fahrzeughalter ermittelt. Der bekam einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, den Fahrer zu benennen. Der Halter machte jedoch keine Angaben und verwies dabei auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Weitergehende Ermittlungen blieben erfolglos, so dass das Verfahren eingestellt werden musste. Nach Einstellung des Verfahrens erging gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage über zwölf Monate. Dagegen setzte sich der Halter zur Wehr. Zum einen betonte er das Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Ausübung nicht zu Nachteilen führen dürfe. Zudem sei eine Dauer von zwölf Monaten nicht angemessen, da es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt habe. Der VGH gab jedoch der Behörde Recht. Bei einem solch schweren Verstoß sei es gerechtfertigt, auch nach einem Erstverstoß eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, werde nicht zweimal privilegiert. Die Tatsache, dass Angehörige sich nicht gegenseitig belasten sollen, sei auf den konkreten Vorgang beschränkt. Dem sei durch die Einstellung des Strafverfahrens Rechnung getragen worden. Die Fahrtenbuchauflage richte sich hingegen darauf, zukünftige Verstöße ahnden zu können. Die Dauer von zwölf Monaten sei angesichts der schweren Verstöße gerechtfertigt. Hinweis: Die Fahrtenbuchauflage soll zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten. Außerdem soll Fahrern des betreffenden Fahrzeugs zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Fall eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist.
Quelle: VGH München, Beschl. v. 09.02.2026 - 11 CS 26.184
(aus: Ausgabe 06/2026)
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