Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Spurwechsel auf Autobahnen: Durchgehender Verkehr hat vor Einfahrenden oder Spurwechslern stets Vorfahrt Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären. Der Trucker befuhr mit seinem Lkw zunächst die rechte der drei Fahrspuren. Als der Verkehr auf der rechten Fahrspur stockte, wechselte er nachvollziehbarerweise auf die mittlere Fahrspur. Offensichtlich nicht umsichtig genug, denn dort kam es zur Kollision mit dem von hinten nahenden Pkw der Beklagten. Unklar war, ob die Frau zuvor die linke Fahrspur befuhr und ebenfalls einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur vollzogen hatte. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der Unfall sei allein vom Lkw-Fahrer durch seinen Spurwechsel verursacht worden. Der Spurwechsler haftet nämlich grundsätzlich allein. Es greift somit ein Anscheinsbeweis, den der Kläger hier nicht entkräften konnte. Dass die Beklagte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision ebenfalls einen Spurwechsel vorgenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Sie selbst habe stets angegeben, vor dem Unfall die mittlere Fahrspur befahren und eben keinen Spurwechsel vorgenommen zu haben. Eine (Mit-)Haftung der Beklagten scheidet auch aus, denn auf Autobahnen habe der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden oder einem Spurwechsler stets Vorfahrt. Dieses Vorfahrtsrecht wird auch nicht aufgehoben, wenn sich der Verkehr - wie hier - auf einem Fahrstreifen staut oder stockt. Hinweis: Im Fall eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-)Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht. Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 27.02.2026 - 7 U 106/25
(aus: Ausgabe 06/2026)
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