Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Notarielles Nachlassverzeichnis: Wer als Erbe nur träge auf untätigen Notar einwirkt, muss mit Zwangsgeld rechnen Wer zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet wird und damit dann einen Notar beauftragt, sollte doch damit seine Pflicht erfüllt haben - oder etwa nicht? Nicht ganz, denn die Füße hochzulegen, ist in solchen Fällen selten eine gute Idee. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste entscheiden, ob gegen eine Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden darf, weil sie ein gerichtlich angeordnetes notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt hat. Die Erbin war durch ein gerichtliches Anerkenntnis verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Sie beauftragte einen Notar, und dennoch kam es über Monate hinweg nicht zur Fertigstellung. Die Erbin berief sich darauf, sie habe keinen Einfluss auf den Notar. Doch die bloße Beauftragung eines Notariats reicht hier genauso wenig aus wie ein lediglich einfaches Nachhaken zum aktuellen Bearbeitungsstand, um die gerichtliche Einwirkungspflicht zu erfüllen. Zudem hatte der beauftragte Notar in einer Stellungnahme vom 22.07.2025 rechtliche Bedenken geäußert und die weitere Erstellung des Verzeichnisses unter Hinweis auf eine vermeintliche Unzuständigkeit abgelehnt. Was also hätte die Beklagte noch tun sollen? Diese Frage beantwortete das OLG. Es stellte zunächst klar, dass die Erbin zur Vorlage des Verzeichnisses verpflichtet ist - unabhängig davon, ob dieser Anspruch materiell-rechtlich bestand. Entscheidend ist allein, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Einwendungen dagegen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Zudem müsse die Erbin alles Zumutbare tun, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen. Dazu reiche es nicht aus, lediglich die Unterlagen bereitzustellen - vielmehr müsse auch aktiv Druck ausgeübt werden. Als geeignete Mittel nannte das OLG insbesondere Beschwerden gegen den Notar bei den zuständigen Stellen oder ähnliche Maßnahmen, um ihn zur Bearbeitung anzuhalten. Die Erbin habe solche Schritte jedoch nicht ausreichend unternommen. Nach einer gewissen Mitwirkung sei über lange Zeit nichts mehr passiert. Stattdessen habe sie sich darauf zurückgezogen, dass der Notar laut eigener Angaben möglicherweise nicht verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden. Das genügt nach Auffassung des OLG nicht. Es stellte klar, dass ein Notar grundsätzlich verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen, sobald er damit beauftragt wird. Das gilt sogar dann, wenn eine solche Mitwirkung gesetzlich eigentlich nicht zwingend vorgesehen ist oder auf einem möglicherweise fehlerhaften Urteil beruht. Da die Erbin nicht alles ihr Mögliche getan hat, um die Erstellung des Verzeichnisses zu erreichen, bestätigte das OLG das verhängte Zwangsgeld. Dieses soll sie dazu anhalten, stärker auf den Notar einzuwirken. Hinweis: Wer gerichtlich zur Mitwirkung verpflichtet wird, muss aktiv alles Zumutbare tun, um diese Pflicht zu erfüllen - auch wenn Dritte beteiligt sind. Ein bloßes Abwarten oder nur einfaches Nachhaken reiche in solchen Fällen nicht aus. Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 14 W 4/26
(aus: Ausgabe 05/2026)
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