Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Generalvollmacht schützt nicht: Testamentsvollstrecker haftet persönlich bei Eigenverbrauch von Vermächtnismitteln Unabhängig von der Stellung als Miterbe und einer Bankvollmacht sollte sich ein Testamentsvollstrecker seiner hohen Verantwortung stets bewusst sein und entsprechend diszipliniert handeln. Sonst ergeht es ihm wie dem Onkel einer minderjährigen Vermächtnisnehmerin, der kürzlich vor dem Landgericht Stuttgart (LG) stand. Die Klägerin war testamentarisch als Vermächtnisnehmerin mit einem Anspruch auf 20.000 EUR bedacht. Da sie bei Erbfall noch minderjährig war, hatten ihre Großeltern in einem Erbvertrag angeordnet, dass ein Testamentsvollstrecker - im konkreten Fall der Beklagte, zugleich Onkel der Klägerin und Miterbe - das Geld bis zu ihrer Volljährigkeit verwalten und ihr dann zur freien Verfügung überlassen sollte. Der Betrag wurde zunächst ordnungsgemäß auf einem gesonderten Verrechnungskonto des Nachlasses geführt. Der Beklagte ließ sich den für das Vermächtnis bestimmten Betrag von 20.000 EUR vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin auf ein eigenes Konto übertragen und verbrauchte ihn für eigene Zwecke. Er berief sich auf eine ihm erteilte Generalvollmacht sowie darauf, dass er als Miterbe und nicht als Testamentsvollstrecker gehandelt habe. Zudem verwies er auf eine angespannte persönliche finanzielle Lage sowie auf bereits geleistete Ratenzahlungen aus einem parallel laufenden Strafverfahren wegen Untreue, in dem er rechtskräftig verurteilt worden war. Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 20.000 EUR. Das Gericht stellte klar, dass das Amt des Testamentsvollstreckers eine eigene Verantwortlichkeit für die schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten begründet. Entscheidend war, dass seine Aufgabe nach dem ausdrücklichen Wortlaut der letztwilligen Verfügung gerade darin bestand, dieses Vermächtnis zu erfüllen und den Vermächtnisgegenstand während der Minderjährigkeit der Klägerin zu verwalten. Der Einwand, er habe als Miterbe und nicht als Testamentsvollstrecker gehandelt, überzeugte das Gericht nicht: Der Beklagte konnte sich seiner Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass er die konkrete Überweisung seiner Tätigkeit als Miterbe und nicht seinem Amt als Testamentsvollstrecker zuordnet. Maßgeblich ist nicht die von ihm für die einzelne Handlung gewählte Bezeichnung, sondern ob er dadurch eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Die von dem Beklagten behauptete Generalvollmacht beseitigt die Pflichtwidrigkeit nicht. Eine gegenüber der Bank bestehende Vertretungsmacht betrifft die Befugnis, im Außenverhältnis wirksame Verfügungen vorzunehmen. Sie beantwortet nicht die davon zu unterscheidende Frage, ob der Bevollmächtigte diese Befugnis im Verhältnis zu den geschützten Personen für eigene Zwecke ausnutzen darf. Auch der Hinweis, im Nachlass seien noch genügend andere Werte vorhanden, half dem Beklagten nicht: Die Klägerin hatte die ihr zugedachte Zuwendung nicht erhalten. Ihr Schaden bestand nicht lediglich in einer Verminderung des gemeinschaftlichen Nachlasses, sondern im Ausbleiben der gerade ihr geschuldeten und durch den übernommenen Auftrag gesicherten Leistung. Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Testamentsvollstrecker für die ihm anvertrauten Vermögenswerte mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet, sobald er treuhänderisch gebundene Mittel zweckwidrig verwendet - auch wenn er zugleich Miterbe ist und sich auf andere Befugnisse beruft. Wer ein solches Amt übernimmt, sollte sich der strengen persönlichen Verantwortung bewusst sein und zweckgebundene Gelder strikt von eigenem Vermögen trennen. Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2026 - 7 O 84/26
(aus: Ausgabe 11/2026)
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