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Freizügigkeit und Aufenthaltstitel: Grundlage für in EU geschlossene Lebenspartnerschaften mit Drittstaatsangehörigen

Heirat oder der Eintrag einer Lebenspartnerschaft können zu einem Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedstaat führen. Die Voraussetzung ist aber, dass man in diesem Mitgliedstaat auch wirklich lebt. Eine Lebenspartnerschaft zwischen einer Rumänin und einer Britin mit Wohnsitz in Australien wurde unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung in Rumänien unter die Lupe genommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war gefragt.

2024 reiste eine rumänische Staatsbürgerin im Rahmen der sogenannten Freizügigkeit ausschließlich zu dem Zweck nach Italien, dort eine Lebenspartnerschaft mit ihrer Partnerin eintragen zu lassen, einer in Australien lebenden Britin. Die Rumänin kehrte sodann nach Rumänien zurück, Wohnsitze hatten die Partnerinnen in Rumänien und Australien - nicht jedoch in Italien. 2025 reiste die Britin nach Rumänien ein, um dort zu leben, und beantragte eine Verlängerung ihres befristeten Aufenthaltsrechts in Rumänien zum Zweck der Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da das rumänische Recht die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft nicht anerkennt. Ferner erfülle sie als britische Staatsangehörige nicht die in den rumänischen Rechtsvorschriften zur Familienzusammenführung festgelegten Voraussetzungen. Die Frau klagte.

Das örtliche Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Wird Rumänien durch Art. 21 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) daran gehindert, einer Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht zu verweigern, weil Rumänien gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht anerkennt, obwohl die Drittstaatsangehörige mit einer EU-Bürgerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist?

Die Generalanwältin des EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Art. 20 und 21 Abs. 1 AEUV (Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Die betroffene rumänische Staatsangehörige kann sich somit nicht auf ihre unionsrechtliche Freizügigkeit berufen, um ihrer britisch-australischen Partnerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Rumänien zu verschaffen. Grundsätzlich kann sich aus der Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit eines EU-Bürgers - in diesem Fall, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu beschließen - ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für dessen drittstaatsangehörige Familienangehörige ergeben. Die Richtlinie 2004/38/EG setzt hierfür insbesondere voraus, dass der EU-Bürger tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gezogen ist und sich dort nach den Voraussetzungen der Richtlinie aufgehalten hat. Ohne in dem betreffenden Land einen echten, festen Wohnsitz zu begründen, ist dies nicht möglich.

Hinweis: Die Frauen hätten gemeinsam in Italien leben müssen, um dort ein Familienleben aufzubauen. Hier sind sie aber nur zur Eintragung der Lebenspartnerschaft erst ein- und dann wieder ausgereist. Das reicht nicht für die Freizügigkeit und auch nicht für einen Aufenthaltstitel.


Quelle: EuGH (Schlussantrag des Generalanwalts), Beschl. v. 17.09.2026 - C-449/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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