Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Verschwiegenes Detail: Die Mietwagenvergangenheit eines Gebrauchtwagens kann aus Käufersicht entscheidend sein

Mietwagen werden häufig schon nach kurzer Einsatzzeit als Gebrauchtwagen verkauft. Mit der Frage, ob ein Verbraucher bei einem solchen Geschäft darauf hingewiesen werden muss, dass er einen ehemaligen Mietwagen kauft, befasste sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, klagte gegen ein Autohaus, weil es im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen anbot, ohne darauf hinzuweisen, dass dieses zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Vermerkt war in der Anzeige lediglich, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig. Der Autohändler trat dem jedoch entgegen und argumentierte, die Annahme, eine Nutzung als Mietfahrzeug sei eine negative Eigenschaft, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand seien.

Das OLG sah dies aber anders. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnden Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei.

Hinweis: Das Urteil entspricht der allgemeinen Ansicht. Das Autohaus hat durch den unterbliebenen Hinweis dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, die dieser nach den Umständen benötigt, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Ein solches Vorenthalten ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls womöglich nicht getroffen hätte.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 15.03.2019 - 6 U 170/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]