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Übernahme durch Sozialhilfeträger: Einkommensgrenze entscheidet über die Erstattungsfähigkeit von Beerdigungskosten

Angehörige und Erben stehen nicht selten vor der Frage, ob Beerdigungskosten zur Erstattung beim Sozialhilfeträger angemeldet werden - entweder weil der Erblasser oder aber der Erbe selbst sozialhilfeberechtigt ist - so auch in einem Fall, mit dem sich das Bundessozialgericht (BSG) im Folgenden beschäftigt hat.

Ein Mann machte gegenüber dem Sozialhilfeträger Kosten für die Beerdigung seiner Mutter geltend. Aus dem Nachlass ergab sich ein positives Guthaben von etwa 360 EUR, dem Bestattungskosten von ca. 2.700 EUR gegenüberstanden. Der Sohn verfügte zusammen mit seiner Ehefrau über eigene Einkünfte, war aber der Ansicht, dass ihm die Übernahme der Kosten nicht zumutbar sei. Der Antrag auf Übernahme der Kosten durch den zuständigen Sozialhilfeträger wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei sozialhilferechtlich nicht bedürftig.

Das BSG hat in seiner Entscheidung die Rahmenbedingungen aufgestellt, unter denen ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe besteht. Maßgebliches Kriterium ist hierbei die Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch die Erben bzw. Angehörigen. Diese ist dann nicht gegeben, wenn das monatliche Einkommen des Anspruchstellers (gegebenenfalls zusammen mit seiner Ehefrau/seinem Ehemann) eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Zum Einkommen gehören demnach alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter im Gesetz abschließend aufgezählter Leistungen.

Wird die Einkommensgrenze überschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der Einsatz des die Grenze überschreitenden Teils des Einkommens angemessen ist. So kann ein enges verwandtschaftliches Verhältnis dazu führen, dass die Übernahme von Kosten eher zumutbar ist als bei entfernten Verwandten. War hingegen das Verwandtschaftsverhältnis zerrüttet, steigen die Anforderungen an die Zumutbarkeit. Auch wirtschaftliche Gesichtspunkte - beispielsweise inwieweit es dem Verpflichteten zumutbar ist, ein Darlehen aufzunehmen, oder aber die Möglichkeit besteht, eine bereits bestehende Darlehensverpflichtung auszusetzen - müssen im Einzelfall geprüft werden.

Hinweis: Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrenntlebenden Ehegatten, § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII.


Quelle: BSG, Urt. v. 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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