Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nachlassgericht bestätigt: Ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse, erhält er kein Akteneinsichtsrecht

Die Beteiligten eines Nachlassverfahrens - beispielsweise die Erben - haben ein Recht darauf, Einsicht in die gerichtlichen Nachlassakten zu erhalten. Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, haben allerdings nur in engen Grenzen ein Akteneinsichtsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschwerdeverfahren nochmals klargestellt.

Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs hatte der am Verfahren nicht Beteiligte geltend gemacht, dass der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlasspfleger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen strafrechtlich sanktionierten Parteiverrat begangen habe, als er nach Beendigung der Nachlasspflegschaft als Anwalt die rechtlichen Interessen einer an dem Verfahren Beteiligten übernommen habe. Zu diesem Zweck erwarte er aus der Akteneinsicht Erkenntnisse darüber, ob der Nachlasspfleger dieses Amt in seiner besonderen Stellung als Rechtsanwalt ausgeübt und ob er insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Gebühren als Nachlasspfleger auf seine besonderen Kenntnisse als Rechtsanwalt verwiesen habe.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG haben das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen, da auch letztinstanzlich nicht zu erkennen sei, welche Erkenntnisse der Antragsteller gewinnen möchte, die nicht ohnehin bekannt seien. Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgte ausdrücklich unter Berücksichtigung von dessen Stellung als Rechtsanwalt. Darüber hinaus kann ein Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht lediglich nur jene Tätigkeiten abrechnen, die er in seinem Amt als Nachlasspfleger ausgeübt hat - unabhängig davon, ob er Rechtsanwalt ist oder nicht. Auch hieraus ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse.

Hinweis: Bestellt ein Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, stehen sowohl die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse als auch seine besondere Qualifikation außer Zweifel.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2020 - 2 Wx 219/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]