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Corona-Hilfe als Einkommen: Lockdown und Umsatzausfall in der Unterhaltsberechnung

Bund und Länder haben Unternehmer, die wegen Corona-Einschränkungen Umsatzausfälle hatten, mit verschiedenen finanziellen Hilfen unterstützt. Im Frühjahr 2020 gab es eine unbürokratische pauschale "Soforthilfe", später gab es "Neustarthilfe" und "Überbrückungshilfen". Wenn ein solcher Unternehmer Unterhaltspflichten hat, ist natürlich fraglich, ob diese Einnahmen ein "unterhaltsrelevantes Einkommen" sind. Beim Oberlandesgericht Bamberg (OLG) landete nun wieder ein Unterhaltsfall mit staatlichen Corona-Hilfen.

Mit seinem aktuellen Beschluss vom März 2022 grenzte das OLG sich zu den Kollegen in Frankfurt ab, die noch vor kurzem eine andere Auffassung vertraten: Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) sind als gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen. Denn anders als bei Corona-Soforthilfen, die als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasse nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers - und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona-Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.

Hinweis: Bei der Frage, ob ein tatsächliches Einkommen relevant ist oder ob man mit Dreijahresdurchschnitten arbeitet, kommt es auf die Frage an, ob das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rückwärts oder vorwärts blicken muss. Geht es um zurückliegende Zeiträume, sind die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Jahres und Monats relevant - geht es um eine Zukunftsprognose, soll der Durchschnitt von drei bis fünf Jahren eine verlässliche Basis für die Annahmen bieten. Das hatte der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 04.07.2007 (XII ZR 141/05) klargestellt.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 31.03.2022 - 2 UF 23/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2022)

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