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Befangenheitsantrag: Unerwünschte Rechtsauffassung und Verfahrensführung machen nicht automatisch befangen

Wenn sich Parteien vor Gericht ungerecht behandelt fühlen, liegt der Gedanke an einen Befangenheitsantrag gegen den Richter nahe. So war es im Fall einer Mutter, die wegen Drogenkonsums ihr Kind zurzeit nicht sehen durfte und die es nicht einsah, dass sie eine Haaranalyse statt eines Urintests machen sollte, um wieder Umgang zu bekommen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) war gefragt.

Die meisten Befangenheitsanträge scheitern in der Praxis daran, dass auf diesem Weg nicht etwas überprüft werden kann, was Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens wäre, wenn man mit der Endentscheidung unzufrieden ist. Dazu gehört, wie der Richter sein Verfahren führt - also welche Beweismittel er anordnet und welche Rechtsauffassung der Richter kundtut.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt laut OLG nur in den Fällen in Betracht, in denen die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt.

Hinweis: Während der Befangenheitsantrag geprüft wird, ruht das Verfahren, so dass eine Verzögerung eintritt.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 05.10.2022 - 13 WF 166/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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