Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Bewerbungsverfahren: Keine Diskriminierung ohne Kenntnis von der Schwerbehinderung Schwerbehinderte Bewerber dürfen nicht diskriminiert werden und genießen besondere Schutzrechte. Was aber, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung keine Kenntnis hat? Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hatte sich bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolglos beworben. Zwei Monate später bewarb er sich für eine weitere ausgeschriebene Stelle erneut bei der Körperschaft. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf hatte der schwerbehinderte Bewerber dabei auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Nur inmitten seiner 29 Anlagen hatte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Die Bewerbung scheiterte, er wurde nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Deshalb verlangte er nun eine Entschädigung. Er fühlte sich als Schwerbehinderter benachteiligt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war allerdings anderer Auffassung. Der Bewerber hätte im Bewerbungsanschreiben oder zumindest als Hervorhebung im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinweisen müssen. Unauffällige Informationen - wie etwa eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises - sind keine ausreichende Information. Auch darf sich der Bewerber nicht darauf berufen, dies bei einer vorigen Bewerbung auf eine andere Stelle bereits getan zu haben. Die Mitteilung muss bei jeder einzelnen Bewerbung erneut erfolgen. Hinweis: Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Bewerbung und nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Zudem dürfen Arbeitgeber schon aus Datenschutzgründen auf alte Bewerbungen nicht ohne weiteres zurückgreifen. Das BAG ist der Auffassung, dass es die Entscheidung des schwerbehinderten Menschen ist, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung berücksichtigt haben will oder nicht. Teilt er die Schwerbehinderung nicht mit, kann er daraus auch keine Rechte herleiten. Quelle: BAG, Urt. v. 18.09.2014 - 8 AZR 759/13
(aus: Ausgabe 11/2014)
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