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Zweckentfremdungsrecht in München: Airbnb muss Daten von Vermietern übermitteln, die den zulässigen Vermietungszeitraum überschreiten

Viele Urlauber lieben es, in der Fremde mittendrin statt nur dabei zu sein. Portale wie Airbnb profitieren von diesem Trend, Besuchern Privatunterkünfte statt Hotelzimmer zu vermitteln. Doch wie es meist ist, wird des einen Pläsir zum Leid des anderen. Alle Inserenten von Airbnb und ähnlichen Portalen sollten daher die folgende Entscheidung kennen, die das Verwaltungsgericht München (VerwG) kürzlich zur Kontrolle des geltenden Zweckentfremdungsrecht getroffen hat.

Airbnb Ireland betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Anonym inserieren Gastgeber ihre Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Was zuerst praktisch und irgendwie auch nett klingt - zum Beispiel seinen Wohnraum beim eigenen Urlaubsaufenthalt anderen anzubieten -, zeigt seit geraumer Zeit Tücken, denen der Gesetzgeber nun vermehrt begegnen will. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist so beispielsweise eine Vermietung von privaten Wohnräumen für länger als acht Wochen im Kalenderjahr zu Zwecken der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Damit soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Entsprechend forderte die Stadt München Airbnb nun auch auf, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate mit Namen und Anschriften der Gastgeber mitzuteilen, die jene zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten. Dagegen klagte Airbnb - irgendwie verständlich, doch ebenso vergeblich.

Das VerwG wies die Klage nämlich ab. Das Auskunftsverlangen war als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts zulässig, da weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen.

Hinweis: Ein Schlag für gewerbliche Vermittler von Wohnraum - aber auch Privatvermieter sollten nun schnell Steuerzahlungen nachholen, sofern dieses vergessen wurde. Airbnb muss zumindest in München Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen herausgeben. Wie andere Ballungsgebiete mit spärlichem Wohnraumangebot agieren, bleibt abzuwarten.


Quelle: VerwG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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