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Rückbau des Terrassenausbaus: Bisher tolerierte Umbauten sind kein Freibrief, die nötige Genehmigung der Miteigentümer zu umgehen

Sich auf die These "Wo kein Kläger, da kein Richter" zu verlassen, ist ein schlechter Rat. Selbst wenn unrechtmäßige Umbauten in einer Eigentumswohnanlage bislang toleriert wurden, darf man daraus kein Anrecht aufs Unrecht ableiten. Diese Erfahrung musste nun auch ein Ehepaar vor dem Amtsgericht München (AG) machen.

Dieses Paar war Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Terrasse in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Größe der Terrasse verdoppelten sie ohne Absprache mit den anderen Eigentümern der Anlage auf zwölf Quadratmeter. In einer folgenden Eigentümerversammlung wurde dann beschlossen, den entsprechenden Rückbau zu verlangen. Das Ehepaar weigerte sich jedoch, da es sich aus ihrer Sicht nicht um eine bauliche Veränderung handelte und die Terrasse zudem nicht einsehbar sei. Zudem hätten auch andere Miteigentümer bauliche Maßnahmen - wie Anbauten zum Unterstellen von Fahrrädern, zusätzliche Terrassenüberdachungen, Terrassenerweiterungen oder Sichtschutzvorrichtungen an ihren Terrassen - vorgenommen. All das sei bislang schließlich auch geduldet worden.

Bei dieser Argumentation schüttelten die Richter des AG jedoch die Köpfe: Es gibt keinen Grundsatz der Gleichheit im Unrecht. Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, einen unrechtmäßigen Vorteil zu erhalten, nur weil andere diesen bekommen haben. Für die Vergrößerung der Terrasse war folglich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Es könne schließlich sein, dass die Terrasse extensiver genutzt würde und damit mehr Lärm entstünde. Zudem lag eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, da eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds vorlag.

Hinweis: Eine ohne die Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrasse muss selbst dann wieder entfernt werden, wenn andere Eigentümer ebenso große Terrassen haben.


Quelle: AG München, Urt. v. 29.08.2018 - 485 C 5290/18 WEG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2019)

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