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Schutzmaßnahmen von Webarchiven: Auch verurteilte Verbrecher haben ein Recht auf einen Neuanfang durch das Vergessen im Netz

Wer durch ein Verbrechen Schuld auf sich geladen hat, sollte hierzulande nach Verbüßung des entsprechenden Strafmaßes ein Recht auf einen Neuanfang haben. Dass selbst Straftäter aus Zeiten des Offlinelebens diesbezüglich nicht sicher sind vor Google und Co., zeigt der folgende Fall, den der Betroffene bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) brachte, um seine Rechte geschützt zu wissen.

Der Mann wurde 1982 rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er 1981 an Bord einer Yacht auf hoher See zwei Menschen erschossen hatte. Ein bekanntes Nachrichtenmagazin veröffentlichte von 1982 bis 1983 drei Artikel unter voller Namensnennung des Mannes und stellte diese 1999 in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man also den Namen des Mannes in eine Suchmaschine ein, werden demnach auch diese Artikel unter den ersten Treffern angezeigt. Im Jahr 2002 wurde der Mann dann aus der Haft entlassen und erlangte erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der Onlineveröffentlichung. Er ging dagegen vergebens gerichtlich vor - sogar bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Schließlich rügte er mit einer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Und endlich fand er Gehör.

Das BVerfG hob das Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 auf und verwies die Sache an genau diesen zurück. Ein Verlag darf anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte zwar grundsätzlich in sein Onlinearchiv einstellen. Und Schutzmaßnahmen können erst dann erforderlich werden, wenn Betroffene sich an den Verlag gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben. Für den Grundrechtsausgleich ist es dann aber entscheidend, inwieweit der Verlag zum Schutz der Betroffenen die Erschließung und Verbreitung der alten Berichte im Internet - insbesondere deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen - tatsächlich verhindern kann. Der BGH muss daher nun prüfen, ob dem Presseunternehmen auf die Anzeige des Mannes hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und sogar müssen, die gegen die Auffindbarkeit der Berichte einen gewissen Schutz bieten, ohne deren Auffindbarkeit im Übrigen übermäßig zu behindern.

Hinweis: Rechtmäßig veröffentlichte Berichte dürfen also auch in ein Onlinearchiv eingestellt werden. Später könnten allerdings Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen tatsächlich verhindert werden kann.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2020)

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