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Anscheinsbeweis bei Kettenunfall: Wer dem Vordermann auffährt, muss Unvorhersehbarkeit dieses Umstands beweisen können

Im folgenden Fall musste das Amtsgericht Kiel (AG) eine Kettenreaktion auflösen, und zwar nach einem Auffahrunfall. Wer bei drei hintereinanderfahrenden Autos letztendlich was beweisen muss - lesen Sie hier.

Innerorts standen drei Fahrzeuge hintereinander vor einer auf Rot geschalteten Ampel. Nachdem die Ampel auf das ersehnte Grünlicht umgesprungen war, fuhren alle drei an und erreichten eine Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 Stundenkilometern. Als das mittlere Fahrzeug plötzlich abbremste, fuhr ihm dessen Hintermann auf. Dieser behauptete, das vorausfahrende erste Fahrzeug habe grundlos abgebremst und das mittlere Fahrzeug sei auf das erste Fahrzeug aufgefahren, so dass er keine Möglichkeit mehr hatte, selbst seinen Auffahrunfall zu verhindern.

Das AG hat die Klage des Fahrers des dritten Fahrzeugs abgewiesen. Durch die Beweisaufnahme konnte nicht bewiesen werden, dass das mittlere Fahrzeug auf das erste Fahrzeug aufgefahren sei. Schließlich habe dessen Fahrer sogar ausgesagt, noch rechtzeitig hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen zu sein. Auch der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige bestätigte, dass aus technischer Sicht alles dafür spreche, dass der Fahrer des dritten Fahrzeugs auf das mittlere Fahrzeug aufgefahren sei. Das AG hat die Klage daher abgewiesen - mit der Begründung, dass gegen den Auffahrenden der Anscheinsbeweis für sein alleiniges Verschulden spricht, wenn er nicht nachweisen kann, dass das mittlere Fahrzeug auf das erste Fahrzeug aufgefahren ist.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das bloße Abbremsen des Vordermanns - auch das plötzliche Abbremsen - genüge grundsätzlich nicht, einen Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil jeder Verkehrsteilnehmer hiermit stets rechnen müsse. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zwar dann erschüttert werden, sobald der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs "ruckartig" - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall allerdings.


Quelle: AG Kiel, Urt. v. 19.11.2020 - 118 C 76/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

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