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Sondereigentümer gegen Dienstbarkeitsberechtigten: Keine anteilige Instandhaltungszahlung vom Stellplatznutzungsberechtigten

Dieser Fall aus dem Wohnungseigentumsrecht kommt in Wohnungseigentumsanlagen häufig vor, denn er beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten zur Nutzung von Sondereigentum. Ob zum Beispiel sogenannte Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet werden können, sich im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen an dafür notwendigen Rücklagen zu beteiligen, musste hier der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend klären.

Auf einem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das neben einer weiteren Wohnungseigentumsanlage liegt, befinden sich 18 Tiefgaragenstellplätze, die als Sondereigentum der Klägerin gehörten. Die hier Beklagte hatte hier einen 1/18-Anteil an der Sondereigentumseinheit "Keller Nr. 19". Zu diesem Keller bestand darüber hinaus ein Wegerecht an den Tiefgaragenstellplätzen der Klägerin, die innerhalb von drei Jahren 5.940 EUR für die Instandhaltungsrücklage gezahlt hatte. Nun wollte sie 1/18 dieser Summe von der Eigentümerin des Kellers erstattet verlangen - also 330 EUR - und klagte diesen Betrag ein.

Der BGH war aber anderer Ansicht. Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten die von ihm an die WEG auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen. Die Bildung von Rücklagen gehört nicht zu der generellen Pflicht der Dienstbarkeitsberechtigten, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Hinweis: Die Kosten von Wohneigentum sind mit der Miete kaum zu vergleichen. Viele ehemalige Mieter wundern sich daher nach dem Kauf einer Immobilie, wie hoch die Instandhaltungskosten sind.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.06.2021 - V ZR 146/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2021)

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