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"Made by KI": Auch beim Verfassen von Prompts ist schöpferische Handschrift unverzichtbar, um Designs zu schützen

Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?

Ein Mann hatte mithilfe einer KI drei Signets erzeugt - ein Bildsymbol mit einem Handschlag, ein weiteres mit einem Briefumschlag vor einem Gebäude, ein drittes mit einem Laptop und einem schwebenden Buch. Dafür gab er der Software verschiedene Prompts, also teils einfache und teils ausführlichere Anweisungen, einige davon in mehreren Schritten. Die fertigen Bilder nutzte er anschließend auf seiner eigenen Internetseite. Ein Bekannter übernahm diese Logos später und verwendete sie ebenfalls online, ohne jedoch vorher gefragt zu haben. Der Ersteller verlangte daraufhin, dass die Bilder gelöscht und künftig nicht mehr genutzt werden. Er war der Meinung, die Signets seien seine eigenen Werke und daher geschützt. Der andere hielt dagegen, dass die Bilder nicht von einem Menschen geschaffen worden seien und deshalb keinen Schutz genießen könnten.

Das AG teilte diese Ansicht und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Bildsymbole keine geschützten Werke seien. Entscheidend war dabei, ob eine persönliche kreative Leistung erkennbar sei. Wenn ein Mensch den Prozess maßgeblich präge, könne ein Schutz auch bei KI-Ergebnissen entstehen. Dafür müsse aber auch klar sichtbar sein, dass die Gestaltung auf eigenen kreativen Entscheidungen beruhe. Allein das Eingeben von allgemeinen oder offenen Anweisungen reiche dafür nicht aus - selbst wenn hierfür viele Versuche unternommen würden. Auch ein längerer Text an die KI ändere daran nichts, wenn daraus keine eigene schöpferische Handschrift hervorgehe. Im konkreten Fall waren die Vorgaben zu allgemein gehalten, so dass die eigentliche Gestaltung von der KI stammte und nicht von dem Nutzer.

Hinweis: Inhalte aus KI können nur dann geschützt sein, wenn sie deutlich durch eigene Kreativität geprägt sind. Reine Eingaben oder viele Versuche reichen dafür meist nicht aus. Entscheidend ist immer der erkennbare menschliche Einfluss.


Quelle: AG München, Urt. v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

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