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Veränderbare Produktbeschreibungen: Händler haften bei Amazon auch nach Rechtsverletzungen durch Dritte

Bei Amazon ist die Produktbeschreibung für den Händler verbindlich - selbst wenn er diese gar nicht selbst verfasst hat.

Eine Händlerin betrieb bei Amazon einen Shop und bot dort eine "FingerMaus" an. Dieses Angebot konnte mit den Angaben "Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI" aufgerufen werden. Die Ware stammte jedoch nicht vom Rechteinhaber der Wortmarke "TRIFOO" und war zudem ohne dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Daraufhin mahnte der Inhaber der Wortmarke "TRIFOO" die Händlerin ab.

Schließlich kam die Angelegenheit vor Gericht. Die Händlerin behauptete nämlich, dass die von ihr im Oktober 2010 erstellte Produktinformation das Zeichen "TRIFOO" gar nicht enthalten habe. Die Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter durch Angabe der Marke ergänzt worden - eine Prozedur, die für Händler, die das gleiche Produkt vertreiben, uneingeschränkt möglich ist. Das Argument half der Händlerin allerdings nicht, denn der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass dem Rechteinhaber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand.

Richtig ist, dass bei Amazon Produktbeschreibungen durch andere Händler geändert werden können. Das ist in Händlerkreisen auch bekannt. In diesem Fall hielt es der BGH allerdings für zumutbar, eingestellte Angebote regelmäßig darauf zu prüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Eine solche Prüfung wurde nicht vorgenommen und damit hat die Händlerin die Rechte des Markeninhabers verletzt.

Hinweis: Ein bitteres Ergebnis besonders für solche Händler, die eine Vielzahl von Produkten über Amazon vertreiben. Durch das Urteil wird den Händlern eine erhebliche Mehrbelastung und Verwaltungsarbeit auferlegt.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.03.2016 - I ZR 140/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2016)

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