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Kranarm über Nachbargrundstück: Verweigerte Genehmigungen sollten eingeklagt statt ignoriert werden

Wenn sich der Nachbar gegen Baumaßnahmen sperrt, ist es im Allgemeinen nicht ratsam, sich im Wege des Selbsthilferechts einfach über diese Weigerung hinwegzusetzen. Im folgenden Fall zu Grenzstreitigkeiten "in der Luft" musste der Bauherr vor dem Oberlandesgericht München (OLG) einsehen, dass sich Sturheit nicht lohnt, wenn man sich damit den Gang vor das Gericht ersparen wollte, das einem zum Recht verhilft. Denn logisch: Diesen Gang gab es für ihn hier trotzdem - nur eben als Beklagter statt als Kläger.

Als ein Mehrfamilienhaus gebaut werden sollte, wurden der Nachbarin des zu bebauenden Grundstücks die beabsichtigten Bauarbeiten angezeigt. Diese sahen unter anderem das Aufstellen eines Krans und ein Überschwenken des Baukrans über das Grundstück der Nachbarin vor. Die Nachbarin erklärte sich jedoch damit nicht einverstanden, solange keine näheren Angaben vorgelegt werden würden. Insbesondere würde sie nicht akzeptieren, dass ein Kran über ihr Grundstück schwinge. Trotzdem wurde auf dem Grundstück ein Kran aufgestellt. Daraufhin zog die Nachbarin vor das Gericht und verlangte im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, den Kranarm des Baukrans über ihr Grundstück zu schwenken.

Und damit lag sie richtig. Sie hatte ihre Genehmigung nicht erteilt, und somit durfte der Bauherr auch nach Meinung des OLG nicht einfach im Wege des Selbsthilferechts vorgehen. Er hätte die Genehmigung vor Gericht einklagen müssen -  und diese vermutlich sogar erhalten.

Hinweis: Bei einem Bauvorhaben sollten die Interessen der Nachbarn stets bedacht und berücksichtigt werden. So lässt sich Streit auch in der Zukunft vermeiden. Im Zweifel fragen Sie Ihren Rechtsbeistand nach den Verpflichtungen, die vor Baubeginn bestehen.


Quelle: OLG München, Urt. v. 15.10.2020 - 8 U 5531/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

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