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Einbauküche als Modernisierungsmaßnahme: Steuerrechtliche Behandlung als Werbungskosten

Grundsätzlich stellt die Erneuerung einer Küche in der vermieteten Wohnung eine Modernisierungsmaßnahme dar und ist daher regelmäßig als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand anzusehen. Hieran ändert sich nichts, wenn die erneuerte Einrichtung dem technischen Fortschritt entspricht. Das Finanzgericht Köln erläutert nun in einem Urteil die fünf Voraussetzungen, die für einen Werbungskostenabzug erfüllt sein müssen:

  • Der Steuerabzug wird gewährt, wenn es sich lediglich um eine Ersatzbeschaffung handelt. Sofern der Einbau der Küche jedoch über eine substanzerhaltende Erneuerung hinausgeht, führen die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung und damit zu Anschaffungskosten. Dies ist z.B. bei Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien der Fall, weil dadurch der Gebrauchswert deutlich erhöht wird.
  • Die einzelnen Bestandteile der Küche als solche stellen keine sofort abzugsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgüter dar, weil nicht jeder Bestandteil als selbständig anzusehen ist. Die Küche ist vielmehr als Gesamtheit anzusehen, da die einzelnen Bestandteile nach einem Ausbau nicht jeweils für sich an anderer Stelle verwendbar sind.
  • Zwar geht das Finanzamt bei während der Vermietungszeit anfallenden Aufwendungen davon aus, dass es sich grundsätzlich um Werbungskosten handelt. Werden diese Aufwendungen aber allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Selbstnutzung veranlasst, gilt das nicht mehr. Denn ein auf Rendite bedachter Vermieter versieht ein Objekt nicht mit einer hochwertigen Einbauküche, sondern lässt nur die zur Substanzerhaltung unbedingt erforderlichen Arbeiten ausführen.
  • Durch den Einbau einer hochwertigen Küche fällt die Mietwohnung innerhalb des Mietspiegels in eine höhere Kategorie, was dazu führen kann, dass die tatsächliche Miete dann unter bestimmten Grenzwerten liegt und damit entweder die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen ist (unter 75 %) oder die Werbungskosten anteilig gekürzt werden (unter 56 %).
  • Erscheint es angesichts der Größe der Küche und nicht erhöhten Miete unwahrscheinlich, dass eine sehr teure Küche tatsächlich in eine Mietwohnung eingebaut worden ist, müssen Sie dies nachweisen. Ein Werbungskostenabzug scheidet zudem aus, wenn Sie nicht belegen können, dass die Küche mitvermietet worden ist.
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2009)

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