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Verbilligte Wohnungsüberlassung: Einbehaltung von Lohnsteuer durch Mietzinsschätzung

Überlassen Sie Ihrem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, wenden Sie ihm damit einen geldwerten Vorteil zu, für den Sie nach den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers Lohnsteuer einbehalten müssen. Die Höhe dieses geldwerten Vorteils bemisst sich nach dem sogenannten üblichen Endpreis am Abgabeort. Damit ist die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung gemeint. Sie können die ortsübliche Miete durch Schätzung - grundsätzlich in Anlehnung an den örtlichen Mietspiegel - ermitteln. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass bei der Schätzung individuelle Besonderheiten berücksichtigt werden dürfen. Weist der ortsübliche Mietspiegel für die betreffende Wohnungskategorie keine Bandbreite aus, sondern lediglich einen festen Wert, sind Zu- und Abschläge zulässig.

Hinweis: Da es sich bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Wohnungsüberlassung um einen Dauersachverhalt handelt, sollten Sie in Erwägung ziehen, die Höhe des geldwerten Vorteils gegebenenfalls mit dem Finanzamt abzustimmen, damit Sie sich später keinen Haftungsfragen stellen müssen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2009)

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