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Anwendbares Recht bei alten Mietverträgen: Zeitpunkt des Mietvertagsschlusses maßgeblich

An die Stelle einer formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 01.09.2001 bereits bestehenden Mietvertrags, die wegen einer unzulässigen Beschränkung des Mietminderungsrechts unwirksam ist, ist auch für die Zeit nach dem 01.01.2003 die Fälligkeitsbestimmung der Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch getreten. Nach der Regelung dieser alten Gesetzesfassung des Mietrechts ist ein nach Zeitabschnitten bemessener Mietzins nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses ist dann wirksam, wenn der Mieter bei der Entrichtung der Mietzahlungen erheblich in Verzug geraten ist.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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