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Kündigungsrecht bei Unwirtschaftlichkeit der Sanierung: Überwiegen des Verwertungsinteresses des Vermieters

Wenn eine geplante Minimalsanierung des Mietobjekts unwirtschaftlich wäre bzw. dem Vermieter dadurch erhebliche Nachteile entstehen würden, steht ihm das Recht zur Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung des Mietobjekts aufgrund des Mietverhältnisses nicht zu realisieren wäre.

Sofern eine Minimalsanierung trotz erheblichen finanziellen Aufwands die verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes nicht verlängern kann bzw. auch das Risiko von weiteren Renovierungsarbeiten nicht abzusehen ist, liegen einer solchen Minimalsanierung keine vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen zugrunde.

Im Falle der Sanierungsbedürftigkeit eines Mietobjekts ist stets eine Abwägung zwischen dem Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters bzw. Eigentümers zu treffen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2009)

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