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Beweispflicht des Unfallflüchtigen: "Schock" muss bei unerlaubtem Verlassen des Unfallorts nachgewiesen werden

Wenn sich ein Autofahrer unerlaubterweise vom Unfallort entfernt, obgleich er an diesem Unfall beteiligt ist, macht er sich strafbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er zwar angibt, unter Schock gestanden zu haben, er aber diesen Schockzustand nicht beweisen kann.

Eine bloße Behauptung des Autofahrers ist nicht ausreichend, um den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Entfernung vom Unfallort zu entkräften. Eine etwaige vorhandene Kaskoversicherung wird unter diesen Umständen von ihrer Leistung frei.

Hinweis: Um die eigene Fahrerlaubnis nicht zu gefährden, sollte bei einem Unfall stets abgewartet werden, bis die eigene Beteiligung an diesem Unfall sowie die persönlichen Daten aufgenommen werden können. Ist dies nicht möglich, muss eine "angemessene Zeit" gewartet werden. Wie lange eine "angemessene Zeit" ist, wird innerhalb der Rechtsprechung nicht einheitlich gewertet. Es sollten mindestens 10-15 Minuten sein, in Einzelfällen kann es aber auch angeraten sein, noch länger abzuwarten. Denn es gibt Entscheidungen, in denen sogar eine Wartezeit von 100 Minuten als ungenügend angesehen wurde. Nach der Wartefrist kann eine Entfernung vom Unfallort erfolgen. Allerdings muss unverzüglich eine Feststellung der eigenen Beteiligung am Unfall nachgeholt werden, indem Sie z.B. zur nächsten Polizeidienststelle fahren.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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