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Haftungsquote bei "angetäuschtem" Blinken: Mitschuld von 2/3 bei Nichtabbiegen trotz vorheriger Betätigung des Richtungsanzeigers

Stößt ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug mit einem anderen zusammen, weil der vorfahrtberechtigte Fahrer zunächst den rechten Blinker betätigt hat und dann doch geradeaus weitergefahren ist, so besteht eine Mitschuld für den Unfall. Die Haftungsquote für den eigentlich Vorfahrtberechtigten beträgt in einem solchen Fall zwei Drittel.

Aus der Sichtweise eines "idealen Fahrers" stellt sich ein solcher Unfall nach einer Weiterfahrt geradeaus trotz vorherigen Blinkens nach rechts nicht als unabwendbares Ereignis dar. Demzufolge muss sich der Fahrer des von rechts kommenden, eigentlich wartepflichtigen Fahrzeugs eine Haftungsquote von einem Drittel anrechnen lassen. Denn ein "idealer Fahrer" hätte erst abgewartet, ob das Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße auch tatsächlich abbiegt. Bis jegliche Gefahr ausgeräumt und die Situation beendet ist, darf nicht losgefahren werden.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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