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Unwirksamkeit von Endrenovierungsklauseln: Rechtskreis des Mieters, wenn er bei unerkannt unwirksamer Pflicht Schönheitsreparaturen macht

Nimmt ein Mieter Schönheitsreparaturen am Mietobjekt vor, obgleich er wegen einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, betrifft das nicht den Rechts- und Interessenkreis des Vermieters, sondern seinen eigenen. Denn er erbringt dadurch eine Leistung, welche rechtlich und auch wirtschaftlich als Teil des von ihm zu leistenden Mietentgelts anzusehen ist.

Der Vermieter ist dann allerdings zur Leistung von Wertersatz verpflichtet. Dieser wird regelmäßig nach Einsatz von Zeit sowie nach notwendigem Material und etwaigen Vergütungen für Arbeitsleistungen eventueller Helfer bemessen. Es kommt also darauf an, was der Vermieter an Zeit und Geld aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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