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Jahresabschlussfeier: Arbeitnehmer darf die Kosten absetzen

Bittet der Abteilungsleiter seine Mitarbeiter zum Jahresabschluss, stellt sich die Frage, ob die Veranstaltung privat (keine Werbungskosten) oder beruflich (erwerbsbedingte Aufwendungen) veranlasst ist. Bezieht der Einladende ein variables Gehalt, spricht die Bewirtung dafür, dass er die Angestellten motivieren möchte und sich hierdurch auch eine höhere Erfolgstantieme verspricht. Damit sichert er sich seine künftigen steuerpflichtigen Einkünfte und kann den Aufwand als Werbungskosten absetzen.

Werbungskosten müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Für die Beurteilung, ob Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, wird in erster Linie auf den Anlass abgestellt. Bei einer Jahresabschlussfeier der Abteilung spricht es für einen rein beruflichen Anlass, wenn es sich bei den Gästen ausschließlich um Kollegen oder Mitarbeiter handelt. Die geltend gemachten Bewirtungskosten sind daher in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Hierbei müssen noch nicht einmal zwei Besonderheiten beachtet werden, die Selbständige im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen haben: 1. Für Gewinneinkünfte ist der Abzug auf 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass beschränkt. Bei einer betriebsinternen Arbeitnehmerveranstaltung liegen jedoch in voller Höhe abziehbare Werbungskosten aus beruflicher Veranlassung vor. 2. Der Selbständige muss ordnungsgemäße Bewirtungsquittungen vorweisen, die neben dem Verzehrumsatz auch die Gästeliste beinhalten. Diese Formalien zum Nachweis der Bewirtung entfallen beim Angestellten.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2009)

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