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Doppelte Haushaltsführung: Welche Kriterien müssen nichteheliche Lebenspartner erfüllen?

Auch als unverheirateter Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung haben. Diese ermöglicht Ihnen, bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend zu machen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhalten und dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es zur Unterhaltung eines eigenen (Haupt-)Hausstands erforderlich ist, sich sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell an der Haushaltsführung maßgeblich zu beteiligen. Ein eigener Hausstand kann auch aus abgeleitetem Recht genutzt werden, wenn z.B.

  • eine Wohnung allein vom Lebenspartner angemietet wurde,
  • der Steuerpflichtige sich mit Duldung des Partners dauerhaft dort aufhält und
  • sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, welcher auf einen gemeinsamen Haushalt schließen lässt.

Um bei Ihrer Einkommensteuererklärung nachweisen zu können, dass Sie sich an den Kosten der Haushaltsführung Ihres nichtehelichen Lebenspartners beteiligen, sollten Sie daher bereits im laufenden Veranlagungszeitraum Vorsorge treffen. Dies können Sie tun, indem Sie beispielsweise gemeinsame Anschaffungen, Unternehmungen und die Einkäufe für den täglichen Bedarf - zumindest teilweise - selbst begleichen. Wenn Sie mit EC-Karte zahlen,  werden die entsprechenden Zahlungen schon aus den Kontoauszügen erkennbar. Liegen derartige Nachweise aber nicht vor, versagt Ihnen das Finanzamt möglicherweise den Werbungskostenabzug.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2009)

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