Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Möhlmann und Peplinski
Alleestr. 13, 14469 Potsdam
E-Mail: post@mp-rechtsanwaelte.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Berücksichtigung des Kindeswohls: Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil

Es stellt einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Elternrecht dar, wenn die - eigentlich gemeinsame - elterliche Sorge aufgelöst und auf nur einen Elternteil übertragen wird, wenn dabei das Wohl des Kindes nicht genügend berücksichtigt wird.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidung zur Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil darauf basiert, dass etwaiges Konfliktpotential aus der Beziehung der Eltern herausgenommen und die vorhandene Dominanz eines Elternteils dadurch ausgeglichen werden soll. Das Kindeswohl sollte dagegen eher Grundlage einer solchen Entscheidung sein, denn das Kindeswohl allein ist Maßstab für die Alleinsorge eines Elternteils.

Hinweis: Auch wenn im Scheidungsfalle oft böse Worte fallen und noch mehr - jedenfalls in der Frage nach dem Wohl des Kindes sollten sich die Eltern einig werden. Hier kann es helfen, wenn unbeteiligte Dritte zur Unterstützung beider Elternteile hinzugezogen werden, damit objektiv entschieden werden kann, was für das gemeinsame Kind das Beste ist.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]