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Erbengemeinschaften: Werbungskosten bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften genau prüfen!

Wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst, die zunächst gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, und setzt ein Erbe die Vermietungstätigkeit anschließend allein fort, muss genau geprüft werden, ob Aufwendungen noch die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen oder solche Einkünfte, die der Erbe anschließend allein erzielt. Aufwendungen, die die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen - wie laufende Grundstücksaufwendungen, die auf die Zeit der gemeinschaftlichen Vermietung entfallen -, müssen im Rahmen der Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch, wenn es sich um Sonderwerbungskosten handelt. Aufwendungen, die nach der Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden sind, müssen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen oder die Aufwendungen zu Anschaffungskosten führen, die nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden können.


Quelle: BFH, Urt. v. 17.12.2008 - IX R 25/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2009)

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