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Glück im Unglück: Schlaganfall kann versicherter Arbeitsunfall sein

Das Sozialgericht Ulm entschied im Falle eines Klägers, der während einer geschäftlichen Besprechung einen Schlaganfall erlitt, dass ein Schlaganfall unter bestimmten Voraussetzungen ein versicherter Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung sein kann, so dass die Gesetzliche Unfallversicherung Leistungen zu erbringen hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger, bei dem nach Feststellung des Sozialgerichts keine wesentlichen Risikofaktoren für einen Schlaganfall vorlagen, an einer Besprechung mit der Geschäftsführung teilgenommen. Gegenstand der Besprechung war ein großer, vom Kläger akquirierter Auftrag, der mit nicht unerheblichen Risiken für das Unternehmen behaftet war. Das Unternehmen befand sich zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Insolvenz, so dass dem Auftrag eine besondere Bedeutung zukam. Das Gericht setzte die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls hoch an. Entscheidend war vorliegend, dass sich der Versicherte während der geschäftlichen Besprechung in einer psychischen Ausnahme- bzw. Belastungssituation im Sinne einer erheblichen geistig-seelischen Einwirkung ausgesetzt sah.

In seinem Urteil hatte sich das Gericht zudem mit dem Problem auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schlaganfall ursächlich auf eine geistig-seelische Einwirkung zurückgeführt werden kann. Nach Auffassung des Gerichts ist hiervon auszugehen, wenn der Schlaganfall unmittelbar während einer geistig-seelischen Einwirkung auftritt und zudem beim Versicherten keine relevanten Risikofaktoren für eine Herz-Kreislauf-Erkrankung vorliegen. Der Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft, dass ein Schlaganfall ein unversichertes, allgemeines Lebensrisiko darstellt, folgte das Gericht nicht.


Quelle: SG Ulm, Urt. v. 30.06.2009 - S 10 U 4096/07
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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