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Kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot: Neben Schwerbehinderten- müssen nicht zugleich auch Hochschwangeren-Parkplätze eingerichtet werden

Dass die Straßenverkehrsordnung keine den Parkplätzen für Schwerbehinderte entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das grundgesetzlich festgelegte Gleichheitsgebot.

Daher muss eine Schwangere auch die Kosten für das Abschleppen ihres Fahrzeugs tragen, wenn dieses auf einem extra für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde angelegten Parkplatz abgestellt war. Dies gilt auch dann, wenn sie keinen entsprechenden Sonderparkausweis, sondern lediglich einen "Mutterpass" ins Fahrzeug gelegt hat. 


Quelle: VGH Bayern, Beschl. v. 22.06.2009 - 10 ZB 09.1052
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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