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Ertragsteuer: Wie können Photovoltaikanlagen abgesetzt werden?

Hauseigentümer, die mit Photovoltaikanlagen Strom erzeugen, erzielen - unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht - Einnahmen aus gewerblicher Betätigung in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung. Für die entscheidende Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung zahlreiche Kriterien zu berücksichtigen wie z.B.

  • die individuellen Leistungsdaten der Anlage sowie
  • die garantierten Vergütungen nach den gesetzlichen Bestimmungen,
  • die erhaltenen Fördermittel,
  • die vorgenommenen Investitionen und
  • die Finanzierung.

Erfolgt der Gesamtbetrieb der Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht, stellt sich vor allem die Frage, wie die Kosten für die Anlage abgeschrieben werden können. Entscheidend ist, ob die Anlage steuerlich als Betriebsvorrichtung oder als Gebäudebestandteil beurteilt wird. Eine Betriebsvorrichtung kann über 20 Jahre mit grundsätzlich 5 % jährlich abgeschrieben werden. Für Gebäudebestandteile gelten die niedrigeren Abschreibungssätze für Gebäude. Die Beurteilung hängt davon ab, ob die Anlage auf das Dach aufgesetzt oder in das Dach integriert betrieben wird. Aufgesetzte Photovoltaikanlagen dienen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und werden daher als Betriebsvorrichtung angesehen. Dagegen beurteilt die Verwaltung integrierte Anlagen - z.B. Solardachsteine, Solardachfolien oder Indachsolarmodule - stets als Gebäudebestandteil.

Hinweis: Die steuerlichen Folgen des Einbaus einer Photovoltaikanlage hängen von vielen Einzelheiten ab, über die Sie sich im Vorfeld der Investition genau informieren sollten. Außerdem hat sich die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung derjenigen Anlagen geäußert, die nach dem 31.12.2008 errichtet werden. Auch hier ist es wichtig, sich rechtzeitig über die steuerlichen Folgen zu informieren, um z.B. den Vorsteuerabzug zu erlangen.


Quelle: OFD Köln, Vfg. v. 09.03.2009 - S 2130-2009/0001 -St 142
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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