Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Möhlmann und Peplinski
Alleestr. 13, 14469 Potsdam
E-Mail: post@mp-rechtsanwaelte.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Gewerberaummiete: Offenbarungspflicht des Mieters wegen rechtsradikaler Orientierung seiner Waren

Der potentielle Mieter von Gewerberäumen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vermieter vor Vertragsschluss über seine Absicht aufzuklären, nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird und dementsprechendes Konfliktpotential besitzt.

Für die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung für den Vertragsschluss genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es reicht aus, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre.

Der Vermieter kann den Vertrag also anfechten, muss dazu jedoch die Arglist des Mieters nachweisen. Wenn er für diese Täuschungsabsicht keine auch vor Gericht verwertbaren Nachweise hat, kann er dies auch mit sog. Indizien tun, die den Schluss auf einen Täuschungsvorsatz zulassen. Ein Indiz ist mehr als eine reine Behauptung, aber weniger als ein Beweis.


Quelle: KG, Urt. v. 28.05.2009 - 8 U 223/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]