News Arbeitsrecht

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Zweimonatsfrist: Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rechtzeitig geltend machen

Bei transsexuellen Menschen kann es schwer sein, das Geschlecht richtig einzuschätzen. Passieren Anspielungen demonstrativ am Arbeitsplatz, kann das gleich teuer werden.

Eine transsexuelle Frau war bei einem Leiharbeitsunternehmen tätig und hatte sich über dieses bei einer Schmuckfirma beworben. Bei einem Gespräch mit dem Logistikleiter des Schmuckunternehmens schaute dieser die Frau zunächst nur wortlos an. Nachdem diese sich vorgestellt hatte, sagte der Abteilungsleiter, dass das Zeitarbeitsunternehmen doch eine Frau habe schicken wollen. Wiederholt stellte die Transsexuelle klar, dass dies richtig und sie diese Frau sei. Seinen Unglauben betonte der Logistikleiter, indem er - offensichtlich "aus Spaß" -  jene Frau hinter einer Tür demonstrativ zu suchen vorgab. Das war der Bewerberin zu viel und als sie später die Stelle tatsächlich nicht erhielt, fühlte sie sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, da sie im Verhalten des Logistikleiters einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah. Die Angelegenheit ging bis vor das Landesarbeitsgericht, das jedoch die Forderung auf Zahlung einer Entschädigung schon deshalb zurückweisen musste, da die Frau die vorgeschriebenen Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs nicht eingehalten hatte.

Hinweis: Ansprüche nach dem AGG sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Bewerbungsabsage.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.04.2014 - 7 Sa 501/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]