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Bezug zum Arbeitsverhältnis: Auch die Kündigung eines nationalsozialistischen Erziehers muss korrekt ablaufen

Verbreitet ein Arbeitnehmer nationalsozialistisches Gedankengut am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber einschreiten.

In einem Fall ging es um einen Erzieher in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Es gab begründete Zweifel an der Verfassungstreue dieses Arbeitnehmers. Er nahm an NPD-Veranstaltungen teil, hatte einen entsprechenden Facebook-Auftritt und trug Kleidung der Marke "Thor Steinar". Aber das Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele und insbesondere für die faktisch immer noch nicht verbotene NPD können für sich genommen keine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen - denn diese muss stets einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Hier machte der Erzieher schließlich einer Arbeitskollegin gegenüber den entscheidenden Fehler, als er ihr sagte: "Wenn es mein Sohn wäre, dann würde er Springerstiefel tragen und eine rote Binde am Arm." Das reichte dem Gericht, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Hinweis: Bei solchen Äußerungen und einem solchen Verhalten ist in aller Regel eine Kündigung gerechtfertigt.


Quelle: ArbG Mannheim, Urt. v. 19.05.2015 - 7 Ca 254/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2015)

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