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Einsame Herzen aufgepasst! Widerrufsrecht eines Vermittlungsvertrags bei nur geringer Anzahl zugesandter Partnervorschläge

Nicht nur im gelebten Alltag, sondern vor allem im Vorfeld ist die Liebe Fluch und Segen zugleich - Fluch für alle Suchenden, Segen für die zahlreichen Vermittlungsportale und -agenturen. Und diese langen tief in die Taschen der einsamen Herzen. Unter welchen Voraussetzungen ein abgeschlossener Partnervermittlungsvertrag jedoch erfolgreich widerrufen werden kann und welche Rechtsfolgen dies hat, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine Frau schloss in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters einer Partneragentur einen Partnervermittlungsvertrag ab. In den Vertragsunterlagen war bestimmt, dass die Agentur als Hauptleistung 21 Partnervorschläge machen muss. Hierauf sollten 90 % und auf die "Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von zwölf Monaten" 10 % des Honorars entfallen. Außerdem unterzeichnete die Frau eine Erklärung, nach der sie wünschte, dass die Agentur mit ihrer Dienstleistung sofort beginnen solle. Ihr war bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliert, wenn der Vertrag seitens der Agentur vollständig erfüllt wird. Am folgenden Tag zahlte die Frau das vereinbarte Honorar von über 8.000 EUR. Noch am selben Tag übermittelte die Agentur drei Kontakte, die jedoch der Frau nicht zusagten. Sie kündigte daraufhin nach einer Woche den Vertrag. Die Agentur machte geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben. Schließlich verlangte die Frau die Rückzahlung der 8.000 EUR.

Einer entsprechenden Klage wurde stattgegeben. Denn ein Kunde einer Partnervermittlungsagentur verliert in Augen des BGH-Senats sein Widerrufsrecht nicht einfach dadurch, dass die Agentur die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt. Diese Zusammenstellung dem Kunden noch nicht überlassen zu haben - selbst wenn allein dies als Hauptleistung bestimmt ist - erfüllt die versprochenen Leistungen der Agentur zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem sehr geringen Teil.

Hinweis: Bei Problemen mit Partnervermittlungsverträgen sollte der Rechtsanwalt des Vertrauens aufgesucht werden. Schon häufig waren solche Verträge Gegenstand von Gerichtsentscheidungen, und viele Klauseln wurden bereits durch die Gerichte als unwirksam eingestuft.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2021 - III ZR 169/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2021)

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