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Heilungsversprechen: Kein Rückerstattungsanspruch auf alternative Behandlungsmethoden

Sich in laut Schulmedizin aussichtsloser Lage an alternativen Heilungsmöglichkeiten zu orientieren, ist nachvollziehbar. Beauftragte Heilmethoden müssen aber bezahlt werden - völlig unabhängig vom Behandlungserfolg. 

Eine Frau litt an einer nicht heilbaren Krebserkrankung. Die Erkrankte führte mit einer Schamanin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und Schwiegervater im peruanischen Regenwald tätig ist, ein Behandlungsgespräch. Man einigte sich, eine Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften durch den Schwiegervater der Schamanin durchführen zu lassen. Die Erkrankte buchte für sich und ihren Ehemann eine fünfwöchige Reise nach Peru für fast 10.000 EUR zzgl. Flugkosten von über 4.000 EUR. Da der Behandlungserfolg jedoch ausblieb, reiste das Ehepaar frühzeitig wieder ab. Nun wollte das Ehepaar sein Geld zurück erhalten und machte Schmerzensgeld geltend.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat die Klage abgewiesen. Die Patientin durfte die ihr gegenüber gemachten Aussagen über Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherungen verstehen. Der Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse war verlassen worden, sichere Heilungsversprechen folglich gar nicht möglich. 

Hinweis: Das Urteil hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack. Die krebskranke Patientin erhält ihr Geld nicht wieder. Zu Recht hat das OLG jedoch festgestellt, dass sie wissen musste, dass es kein Heilungsversprechen geben konnte.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 21.11.2012 - 16 U 80/12 
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2013)

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