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Haftungsklarheit bei Wohnanhängerunfällen: Kaskoversicherung muss zahlen, wenn äußere Einwirkungen ursächlich sind

Gerät ein Wohnanhänger durch unerwartet starke Spurrillen ins Schleudern, so dass er auf den ihn ziehenden Pkw prallt und diesen beschädigt, muss der Kaskoversicherer den Unfallschaden bezahlen.

Im Juli 2009 kam der Pkw mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn aufgrund unerwartet starker Spurrillen ins Schleudern. Dabei kollidierte der Wohnanhänger mit dem Pkw und beschädigte ihn. Der Fahrzeugeigentümer verlangte von seiner Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Der Versicherer lehnte dies mit der Begründung ab, dass vorliegend von einem Betriebsschaden auszugehen ist. Er berief sich auf seine allgemeine Kraftfahrtbedingungen wie folgt: "Schäden durch Unfall, das heißt durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Nicht versichert sind insbesondere gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleichwohl den Versicherer zu Schadenersatzleistungen verurteilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Nach Auffassung des BGH sind Betriebsschäden nur solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Als Einwirkung von außen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer solche Ursachen ansehen, die weder vom ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der BGH davon aus, dass demzufolge hier ein Schaden durch eine Einwirkung von außen, nämlich durch unerwartet starke Spurrillen entstanden ist.

Hinweis: Nach der Entscheidung des BGH steht nunmehr fest, dass Schäden, die durch das gezogene Fahrzeug entstehen, dann zu erstatten sind, wenn die Schadensursache weder vom ziehenden noch vom gezogenen Fahrzeug ausgeht.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.12.2012 - IV ZR 21/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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